Familien-Urnenstätte
Friedhofsordnung
Die beschriebene Urnenstätte ist eine Erweiterung des Beisetzungsbereiches innerhalb der umgrenzten denkmalgeschützten Familienurnenstätte.
• Allgemeine Hinweise
Die Urnenstätte liegt auf dem Gelände der Leube-Stiftung Schloß Klingenstein und ist nicht öffentlich zugänglich.
Beisetzungstermine und Totengedenkfeiern sind mit der Schlossverwaltung frühestmöglich auf Basis des Belegungsplanes abzustimmen.
Während einer Beisetzung dürfen keine störenden Arbeiten oder Feiern in unmittelbarer Nähe ausgeführt werden.
Jeder hat sich an und in der Urnenstätte der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des Verwalters und des Stiftungsvorstandes ist Folge zu leisten.
Verunstaltungen, Beschädigungen und Verunreinigung der Urnenstätte sind nicht gestattet. Hierzu gehören auch jegliche nicht genehmigte Änderungen in Bezug auf die Gestaltung der Grabplatten.
Tieren ist der Zutritt untersagt.
• Art der Grabstätten
Die Urnenstätte dient der Beisetzung von Aschen verstorbener Nachfahren von Gustav Ernst Leube und deren direkten Familienmitgliedern in Einzel- und Doppelgräbern. Die Beisetzung der Aschen hat in verrottbaren Urnen zu erfolgen.
- Lageplan und Grabanordnung
Bei der baulichen Anlage handelt es sich um ein Kulturdenkmal besonderer Bedeutung. Die Anordnung der Grabstellen hat unter Einbindung und Zustimmung der Denkmalbehörde zu erfolgen, so dass das überplante Gelände sein Erscheinungsbild als Burgruine beibehält. Die Anordnung hat großzügig zu erfolgen und darf nicht den Charakter einer planmäßigen Friedhofsanlage erhalten.
Die Größe eines Einzelgrabes bemisst ca. 30 x 40 cm, die eines Doppelgrabes ca. 60 x 40 cm. Die Grabplattengröße entspricht den Grabplatten im bestehenden Columbarium.
• Gestaltung der einzelnen Gräber
Die Beschriftung der Grabplatten erfolgt nach dargestelltem Muster.
» Vorgaben für individuellen Bereich
»Schrifttyp der Grabplatten entsprechend der bestehenden Urnenstätte
• Berechtigter Personenkreis
Die Urnenstätte dient der Beisetzung von Aschen verstorbener Nachfahren von Ernst Gustav Leube und deren direkten Familienmitgliedern.
• Vergabe der Gräber
Die Vergabe von personenbezogenen Nutzungsrechten kann nur an Personen erfolgen, die schon zu Lebzeiten nennenswert die Erhaltung von Ruinenanlage und Schloß Klingenstein und damit den Stiftungszweck der 'Leube Stiftung Schloß Klingenstein' unterstützt haben.
Die Berechtigung zur Beisetzung begründet kein Eigentum an der Grabstätte, sondern nur ein Benutzungsrecht während der festgesetzten Zeit. Ein Benutzungsrecht kann bereits zu Lebzeiten verliehen werden.
Die Verleihung der personenbezogenen Benutzungsrechte obliegt dem Beirat der Leube-Stiftung Schloß Klingenstein. Die Verleihung erfolgt für Nachfahren von Ernst Gustav Leube oder deren direkte Familienmitglieder nach folgenden Prämissen:
o Stifter und deren Ehegatten
o Mitarbeit am Erhalt der Familienstiftung in Beirat und Freundeskreis
o Nachfahrengeneration von Gustav Ernst Leube
Eine Übertragung der Benutzungsrechte an Dritte ist nicht gestattet.
Eine Aberkennung erteilter Nutzungsrechte kann in besonderen und begründeten Fällen durch den Beirat der Leube-Stiftung Schloß Klingenstein erfolgen.
• Liegezeiten
Die Ruhezeit der Aschen beträgt bei Einzel- und Doppelgräbern mindestens 15 Jahre. Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes bei Einzelgräbern ist nicht möglich. Bei Doppelgräbern erlischt das Nutzungsrecht spätestens 15 Jahre nach Beisetzung der zweiten nutzungsberechtigten Person.
Umbettungen während der Liegezeit sind nur in Härtefällen erlaubt. Die Kosten der Umbettung sowie den Ersatz von evtl. auftretenden Schäden durch die Umbettung hat der Antragsteller, in der Regel der Verfügungsberechtigte, zu tragen.
• Friedhofsverwaltung
Die Leube-Stiftung Schloß Klingenstein beauftragt ein Bestattungsunternehmen seiner Wahl zur ordentlichen Friedhofsverwaltung. Aufgaben der Friedhofsverwaltung sind:
- Führung des Friedhofs-/Bestattungsbuches (aktuell beim Beirat der Stiftung)
- Öffnen und Schließen der Urnengräber
• Hinweise für Bestattungen
Beisetzungen in der Urnenstätte sind vom Verfügungsberechtigten mit Unterstützung des von der Leube-Stiftung Schloß Klingenstein beauftragten Bestattungsunternehmens zu Lasten des Verfügungsberechtigten zu organisieren.
Für Bestattungen in der Urnenstätte gibt es derzeit nur ein ortskundiges Bestattungsinstitut:
Bestattungsinstitut Hiller
Ulmer Str. 118
89134 Blaustein - Ehrenstein
Telefon: (0 73 04) 91 90 80
• Grabpflege
Die Leube-Stiftung Schloß Klingenstein ist verpflichtet, die Urnenstätte in einem gepflegten Zustand zu halten. Die Pflege der Urnenstätte und der Gräber erfolgt bis auf weiteres im Rahmen der regelmäßigen Arbeitseinsätze des Vereins Freunde von Schloß Klingenstein. Die Ausgestaltung der Grabpflege unterliegt den Vorstellungen des Beirats der Leube-Stiftung Schloß Klingenstein. Eine individuelle Gestaltung der Gräber ist nicht gewollt und aus denkmalschutzrechtlichen Gründen nicht zulässig.
• Umgang mit den Urnen und Grabplatten nach der Liegezeit
Die Grabplatten der Urnengräber gehen mit der Installation in das Eigentum der Leube-Stiftung Schloß Klingenstein über. Der Umgang mit den Grabplatten nach der Liegezeit ist vom Beirat der Leube-Stiftung Schloß Klingenstein noch zu beschließen. Ein Verbleib der Grabplatten innerhalb der Urnenstätte ist zusammen mit der Denkmalbehörde anzustreben.
- Haftung
Die Leube-Stiftung Schloß Klingenstein haftet nicht:
a) für Schäden, die durch höhere Gewalt (z.B. Sturm) entstehen
b) für Schäden, die durch die den Bestimmungen der Friedhofsordnung widersprechende Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen
c) für Schäden, die durch Gedenkzeichen, Bepflanzungen (Baumwurzeln) und Grabausstattungen entstehen
d) für Schäden, die bei Senkungen von Grabdenkmälern entstehen.
Die Leube-Stiftung Schloß Klingenstein haftet nur bei Voratz und grober Fahrlässigkeit.
Der Leube-Stiftung Schloß klingenstein obliegt keine besondere Obhuts- und Überwachungspflicht.
Der Leube-Stiftung Schloß Klingenstein haftet in keiner Weise für beschädgungen, Zerstörungen, Verwechslungen, Verluste oder Diebstähle der in die Urnenstätte und Ruinenanlage von wem immer eingebrachten Gegenstände.
• Schlussbestimmungen
Die vorliegende Friedhofsordnung ist die fünfte Überarbeitung der in der Beiratssitzung vom 3.10.2014 beschlossenen Fassung, die auch dem Friedhofsamt Blaustein vorliegt.
In der vorliegenden Fassung wurde die Bitte der Denkmalbehörden nach weniger dichter sowie aufgelockerterer Belegung eingearbeitet, die auch 2018 genehmigt wurde.
Über ergänzende Regelungen und Änderungen, die in dieser Friedhofsordnung nicht geregelt sind, entscheidet der Beirat der Leube-Stiftung Schloß Klingenstein unter Berücksichtigung der geltenden Friedhofsordnung der Stadt Blaustein und den geltenden Gesetzen des Landes Baden-Württemberg.
Verfasser und Änderungsdienst: Beirat Leube-Stiftung Schloß Klingenstein
Stand: 28.08.2019